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Haftung Baustellenunfälle
Bei Baustellenunfaellen haften oft mehrere Beteiligte. Maßstab sind RSA 21, ZTV-SA und laufende Wartung.
Verantwortung bei Unfaellen
In der Rechtsprechung gilt das ausfuehrende Bauunternehmen in der Regel als primär verkehrssicherungspflichtig.
Bauherr, Strassenbaulasttraeger und Verkehrsabsicherer koennen als Gesamtschuldner haften, wenn eigene Pflichten verletzt wurden.
Rechtliche Grundlage und Maßstab
Zivilrechtliche Ansprueche stützen sich typischerweise auf § 823 BGB.
Bei Behoerden kommen Amtshaftungstatbestaende nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG hinzu.
RSA 21 und ZTV-SA konkretisieren den erforderlichen Sorgfaltsmaßstab.
Typische Haftungsursachen
Unzureichende Absperrung, fehlende Warnung, schlechte Erkennbarkeit der Gefahrenstelle oder mangelnde Wartung fuehren haeufig zu (Teil-)Haftung.
Wartung und Kontrolle sind daher keine Einmalaufgabe, sondern laufende Pflicht.
Haftungsschutz in der Praxis
Sorgfaeltige Planung, Ausfuehrung nach RSA 21 und laufende Kontrollen reduzieren Haftungsrisiken.
Eine lueckenlose Dokumentation ist der zentrale Nachweis im Schadensfall.